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Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz)
Ausfertigungsdatum: 17.02.1939
"Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702)"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 23.10.2001 I 2702 Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will,
bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs-
oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen,
auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin
ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen;
er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig
nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft ...
erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung
der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers
des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung
und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der
Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung
des Medizinstudiums nachweist.
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde
im Umherziehen.
§ 4
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§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein
und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro geahndet werden. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen
dieses Gesetzes.
(2)
§ 7
Der Reichsminister des Innern erläßt ... die zur Durchführung ...
dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr.
7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der
Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.
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